29. Mär. 2024, 11:00 Uhr
Brut- und Setzzeit: Leinenpflicht zum Schutz der Wildtiere
Gemäss dem Wildtier- und Jagdgesetz (WJG), § 12 Schutz der Wildtiere beginnt mit dem Frühling auch die Zeit der Geburt und Aufzucht der Jungtiere in Wald und Feld. Vom 1. April bis 31. Juli gilt deshalb zu deren Schutz die gesetzliche Leinenpflicht für Hunde. Aus Rücksicht auf die Wildtiere soll möglichst auf störende Aktivitäten in sensiblen Gebieten verzichtet werden
Der Gemeinderat kann weitere Einschränkungen beschliessen. Zudem schreibt das Hundereglement der Gemeinde Wahlen in § 4 Absatz 1 vor, dass Hunde:
a) auf verkehrsreichen Strassen und stark frequentierten Gehwegen innerhalb des Siedlungsgebietes
b) auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen
c) in Naturschutzgebieten
d) bei Menschenansammlungen
e) auf dem Schulhausareal
f) auf dem Areal der öffentlichen Gemeindeverwaltung
an der Leine zu führen sind. Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, diesen Bestimmungen Folge zu leisten.
a) auf verkehrsreichen Strassen und stark frequentierten Gehwegen innerhalb des Siedlungsgebietes
b) auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen
c) in Naturschutzgebieten
d) bei Menschenansammlungen
e) auf dem Schulhausareal
f) auf dem Areal der öffentlichen Gemeindeverwaltung
an der Leine zu führen sind. Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, diesen Bestimmungen Folge zu leisten.